Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen 2021
Rechengrößenverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2021 gelten folgende Beitragswerte:
Beitragsbemessungsgrenze
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung West steigt von € 6.900,00 monatlich auf € 7.100,00 monatlich bzw. € 85.200,00 jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.450,00 monatlich auf € 6.700,00 monatlich bzw. € 80.400,00 jährlich angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt in 2021 € 58.050,00 (2019: € 56.250,00) bzw. € 4.837,50 monatlich.
Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 62.550,00 auf € 64.350,00 angehoben. Arbeitnehmer, die diese Grenze mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2021 auf monatlich € 3.290,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.115,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 27. Oktober 2020
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen? Wir kümmern uns um Ihre Anliegen und Probleme! Kontaktieren Sie unsere Experten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sowie Digitalisierung in Köln Junkersdorf.